Diese Allgemeinen Reisebedingungen besitzen den Status der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und gelten bei Vertragsschluss als vereinbart.

Allgemeine Reisbedingungen

A. Abschluss des Reisevertrages

1. Mit der Anmeldung bietet der Teilnehmer der Event Holidays Kai Spiekermann (im folgenden Veranstalter) den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann nur schriftlich erfolgen.
2. Die Anmeldung durch den Anmelder erfolgt auch für alle in der Anmeldung aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder neben den aufgeführten Teilnehmern einsteht.
3. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Reisebestätigung durch uns zustande.
4. Die wechselseitigen Verpflichtungen richten sich nach der aktuellen Reisebeschreibung unter Einschluss der in dieser Reisebeschreibung enthaltenen Reisebeschreibung für Teilnehmer und deren gesetzliche(n) Vertreter sowie diesen allgemeinen Reisebedingungen.
5. Mündliche Nebenabreden oder Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Von diesem Schriftformerfordernis kann nicht abgewichen werden.

B. Zahlung des Reisepreises

1. Mit Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung und des Reisepreissicherungsscheins im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB ist eine Anzahlung von 20 % des Reisepreises pro Teilnehmer zu leisten. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet.
2. Die Restzahlung ist vier Wochen vor Reisebeginn fällig.
3. Buchungen vier Wochen oder weniger vor Reisebeginn verpflichten den Teilnehmer zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises gegen Übergabe der vollständigen Reiseunterlagen unter Einschluss des Sicherungsscheins.

C. Leistungsänderungen

1. Nach Vertragsschluss notwendige Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages sind nur gestattet, wenn diese den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
2. Soweit die geänderte Leistung mängelbehaftet ist, bleiben gesetzliche Gewährleistungsansprüche unberührt.
3. Der Veranstalter verpflichtet sich, erhebliche Leistungsänderungen unverzüglich dem Teilnehmer mitzuteilen.
4. Änderungen des Abfahrtsortes bleiben vorbehalten.

D. Preisänderungen

1. Der Veranstalter behält sich vor, den bereits bestätigten Reisepreis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, z. B. höhere Wechselkurse oder Steuern, zu ändern.
2. Eine Preisänderung ist nur in dem Umfang möglich, wie sich durch eine Änderung der Preise der Leistungsträger die Erhöhung des Beförderungsanteils oder der unter Ziffer 1 genannten bestimmten Leistungen deren Anteil am Reisepreis im Zeitpunkt des Vertragsschlusses auswirkt.
3. Der Veranstalter teilt die Preisänderung spätestens 21 Tage vor Reisantritt mit.
4. Der Teilnehmer kann bei einer Preiserhöhung um mehr als fünf Prozent vom Vertrag binnen acht Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung ohne Gebühren zurücktreten.

E. Rücktritt durch Teilnehmerin / Teilnehmer

1. Der Rücktritt vor Reisebeginn ist jederzeit möglich.
2. Maßgebend für den Zeitpunkt des Rücktritts ist der Eingang der Rücktrittserklärung.
3. Unter Beachtung von § 651 i Abs. 2 BGB kann der Veranstalter folgende Entschädigung pro Person verlangen:

bis 60 Tage vor Reisebeginn: 15 % des Reisepreises
59 bis 30Tag vor Reisebeginn: 30 % des Reisepreises
29 bis 15 Tag vor Reisebeginn: 50 % des Reisepreises
14 bis 07 Tag vor Reisebeginn: 75 % des Reisepreises
Rücktritt ab 06 Tag vor Reisebeginn 85 % des Reisepreises

Nichtantritt der Reise,
gilt als Rücktritt am Abreistag 95 % des Reisepreises

F. Kündigung durch Veranstalter

1. Der Veranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Teilnehmer in dem Maße den Reiseablauf bzw. die anderen Teilnehmer stört, dass ein Festhalten am Vertrag unzumutbar ist.
2. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben von einer derart ausgesprochenen Kündigung unberührt.
3. Dem Veranstalter steht der Reisepreis abzüglich ersparter Aufwendungen oder anderweitiger finanzieller Vorteile trotz Kündigung zu.
4. Kosten für eine erforderliche Rückreise sind von dem Teilnehmer zu tragen.

G. Kündigung infolge höherer Gewalt

1. Beeinträchtigungen erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, Terror, hoheitliche Anordnungen, Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Fälle berechtigen beide Teile zur Kündigung. Die Beeinträchtigung erheblicher Art muß von einer dazu offiziell berufenen Behörde (z. B. Auswärtiges Amt) bestätigt sein.
2. Für die bis zur Kündigung erbrachten oder bis zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Leistungen kann der Veranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen.
3. Der Veranstalter verpflichtet sich zur Rückbeförderung. Mehrkosten der Rückbeförderung werden zwischen den Vertragsschließenden geteilt.
4. Andere Mehrkosten tragen die Teilnehmer selbst.

H. Rücktritt durch Veranstalter

1. Bei Nichterreichen der Teilnehmerzahl von 60 Personen ist der Veranstalter bis zwei Wochen vor Reiseantritt berechtigt, die Reise nicht durchzuführen.
2. Bei Insolvenz eines Leistungsträgers kann der Veranstalter jederzeit vor Reiseantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn die Reise infolge der Insolvenz die wirtschaftliche Opfergrenze bezogen auf den Reisepreis- des Veranstalters überschreiten würde.
3. Der gezahlte Reisepreis wird in den Fällen der Nr. 1 und 2 unverzüglich erstattet, falls nicht der Teilnehmer auf eigenen Wunsch eine andere Reise des Veranstalters bucht.

I. Gestellung eines Ersatzteilnehmers

1. Der Reiseteilnehmer kann bis zum Reiseantritt verlangen, dass statt seiner ein Anderer in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Das Verlangen ist schriftlich an den Veranstalter zu richten.
2. Dem Eintritt des Anderen kann der Veranstalter widersprechen, wenn dieser den Erfordernissen der Reise nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
3. Ab dem 30. Tag vor Reiseantritt wird eine pauschale Bearbeitungsgebühr für die Bearbeitung des Eintritts in den Vertrag in Höhe von 25 Euro erhoben. Für diese Gebühr und den Reisepreis haften der Teilnehmer und der Andere als Gesamtschuldner.

J. Haftungsbeschränkung

1. Die vertragliche Haftung des Veranstalters für andere als Körperschäden ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
soweit ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
soweit der Veranstalter für einen dem Teilnehmer entstehenden Schadens allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
2. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Veranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen als aufgrund internationaler Abkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die vom Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anwendbar sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
3. Die Haftungsbeschränkung für Sachschäden bei deliktischer Haftung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht beträgt je Reisegast und Reise 4.000,00 Euro. Liegt der Reisepreis über 1333,33 Euro, so ist die Haftung auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.
4. Der Veranstalter haftet nicht für Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden (z. B. Theater, Ausstellungen, Tauchkurse).
5. Für Verspätungen infolge plötzlich auftretender Fahrzeugdefekte oder verkehrsbedingte Umstände (Stau, Umleitung) wird nicht gehaftet.

K. Versicherungen

Wir empfehlen den Abschluss einschlägiger Versicherungen, z. B. Reiserücktrittskosten, Auslandskrankenversicherung, Gepäckversicherung, etc..

L. Paß-, Visa-, Zoll-, Devisen und Gesundheitsvorschriften

1. Die Teilnehmer und deren gesetzliche Vertreter sind verpflichtet, für die Einhaltung aller für die Reise relevanten Vorschriften zu sorgen.
2. Deutsche Staatsangehörige benötigen einen deutschen Reisepass. Ein nur vorläufiger Personalausweis genügt nicht (Rechtszustand: Erstellung dieses Prospektes). Nicht deutsche Staatsangehörige müssen im Einzelfall prüfen, welche Dokumente erforderlich sind.
3. Kosten aufgrund der Nichtbeachtung von Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen und Gesundheitsvorschriften gehen zu Lasten des Verursachers.
4.

M. Obliegenheiten des Teilnehmers bei Leistungsstörungen

1. Mängel oder Störungen sind Herrn Kai Spiekermann oder dem von ihm ausdrücklich benannten Betreuer vor Ort mitzuteilen. Sind diese nicht erreichbar, so ist eine sofortige Mitteilung an die Adresse des Veranstalters unter Beschreibung der Mängel und dem Abhilfeverlangen zu richten.
2. Kommt der Teilnehmer durch eigenes Verschulden dieser Verpflichtung nicht nach, so stehen ihm auf diesen Mangel gestützte Ansprüche nicht zu.
3. Anzeigen gegenüber örtlichen Leistungsträgern genügen nicht.
4. Eingesetzte Betreuer und Reiseleiter sind nicht berechtigt Ansprüche, welcher Art auch immer, anzuerkennen.
5. Dem Teilnehmer steht ein Kündigungsrecht gemäß § 651 e BGB nur zu, wenn er dem Veranstalter fruchtlos eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt hat. Eines Abhilfeverlangens bedarf es nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Veranstalter verweigert wird oder wenn eine sofortige Kündigung des Teilnehmers durch ein besonderes Interesse gerechtfertigt wird.

J. Verjährung

1. Ansprüche nach §§ 651 c bis f BGB sowie sonstige vertragliche Ansprüche hat der Teilnehmer innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise ausschließlich gegenüber der
Event Holidays Kai Spiekermann, Rudolf-Diesel-Straße 43, 59425 Unna
geltend zu machen.

Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Teilnehmer ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

Die gesetzliche Verjährung von zwei Jahren nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Verjährung wird unter Beachtung von 651 m BGB auf ein Jahr abgekürzt.

K. Gepäck

1. Das Gepäck und sonstige Eigentum des Teilnehmers ist insbesondere bei Zu- und Ausstieg zu beaufsichtigen.
2. Es darf maximal ein Koffer (20 kg) und ein Stück Handgepäck mitgeführt werden.
3. Für Gepäckschäden (einschließlich Verlust) während der Fahrt wird nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gehaftet. Das Gepäck wird im Bus gestapelt. Die Koffer müssen deshalb einem angemessenen Druck standhalten.

L. Gerichtsstand

Für das Mahnverfahren und für alle Streitigkeiten aus dem Reisevertrag mit Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie Personen, die nach Abschluss des Vertrages den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist,
sowie für alle Vollkaufleute
und für Passivprozesse ist Gerichtsstand das Amtsgericht Kamen, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen das Landgericht Dortmund, jeweils Sitz des Veranstalters.

M. Stand der Drucklegung

Alle Angaben in diesem Prospekt entsprechen dem Stand der Drucklegung Dezember 2008.

N. Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages führt nicht zu einer Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Reisevertrages.

Diese Allgemeinen Reisebedingungen besitzen den Status der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen und gelten bei Vertragsschluss
als vereinbart.